Vorschriften & Regelwerke

DGUV Vorschrift 17 – Alle Paragraphen

Vollständige Übersicht aller Paragraphen der DGUV Vorschrift 17 in strukturierter Form

📘 DGUV Vorschrift 17

Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung

Diese Seite enthält alle Paragraphen (§§) der DGUV Vorschrift 17 in strukturierter, verständlicher Form.


Abschnitt I – Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Gilt für Veranstaltungs- und Produktionsstätten mit Szenenflächen, Bühnen, Studios und zugehörigen technischen Einrichtungen.
Nicht gültig für reine Filmtheater sowie Zirkus- und Schaustellerbetriebe.


§ 2 Begriffsbestimmungen

Definiert u. a.:

  • Veranstaltungsstätten
  • Produktionsstätten
  • Szenenflächen
  • sicherheitstechnische Einrichtungen
  • maschinentechnische Einrichtungen

Abschnitt II – Organisation

§ 3 Verantwortung

Der Unternehmer trägt die Verantwortung für:

  • sicheren Zustand der Anlagen
  • ordnungsgemäßen Betrieb
  • Auswahl geeigneter Personen

Abschnitt III – Bau und Ausrüstung

§ 4 Standsicherheit

Bauliche Anlagen, Aufbauten und Einrichtungen müssen standsicher sein – auch während Auf- und Abbau.


§ 5 Begehbarkeit

Bühnen und Szenenflächen müssen:

  • eben
  • rutschhemmend
  • trittsicher
    sein. Öffnungen und Spalten sind zu sichern.

§ 6 Schutz gegen Absturz

Absturzkanten über 1 m sind durch Geländer, Abdeckungen oder Auffangsysteme zu sichern.


§ 7 Schutz gegen herabfallende Gegenstände

Beleuchtungs-, Beschallungs- und Dekorationselemente müssen gegen Herabfallen gesichert sein.
Grundsatz: zwei unabhängige Sicherungen.


§ 8 Schutz gegen unbeabsichtigte Bewegungen

Maschinelle Einrichtungen dürfen sich nicht unkontrolliert bewegen.
Not-Halt-Einrichtungen müssen vorhanden sein.


§ 9 Tragmittel und Anschlagmittel

Trag- und Anschlagmittel müssen:

  • ausreichend dimensioniert
  • geeignet
  • geprüft sein.

➡️ Direkter Bezug zu Stagepedia (Belastungstabellen).


§ 10 Arbeitsplätze

Arbeitsplätze müssen:

  • sicher erreichbar
  • ausreichend beleuchtet
  • ergonomisch gestaltet sein.

§ 11 Verkehrswege

Verkehrswege müssen:

  • ausreichend breit
  • gut beleuchtet
  • frei von Hindernissen sein.

§ 12 Beleuchtung

Arbeits- und Sicherheitsbeleuchtung muss jederzeit gewährleistet sein, auch bei Stromausfall.


§ 13 Elektrische Anlagen

Elektrische Anlagen müssen:

  • fachgerecht installiert
  • regelmäßig geprüft
  • gegen unbeabsichtigtes Berühren gesichert sein.

§ 14 Brandschutz

Brandgefahren sind zu vermeiden.
Dekorationen müssen mindestens schwer entflammbar sein.


Abschnitt IV – Betrieb

§ 15 Leitung und Aufsicht

Veranstaltungen dürfen nur unter Leitung fachkundiger Personen durchgeführt werden (z. B. Meister für Veranstaltungstechnik).


§ 16 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer

Verantwortlichkeiten sind eindeutig festzulegen, insbesondere bei Gastspielen.


§ 17 Unterweisung

Alle Beschäftigten sind vor Aufnahme der Tätigkeit und regelmäßig zu unterweisen.


§ 18 Persönliche Schutzausrüstung

PSA ist bereitzustellen und zu benutzen, wenn Gefahren nicht anders vermieden werden können.


§ 19 Werkzeuge und Arbeitsmittel

Werkzeuge müssen geeignet, geprüft und sicher verwendet werden.


§ 20 Gefährliche szenische Vorgänge

Gefährliche Vorgänge dürfen nur durchgeführt werden, wenn:

  • sie notwendig sind
  • Schutzmaßnahmen getroffen wurden
  • ausreichend geprobt wurde

§ 21 Fliegende Bauten und Sonderkonstruktionen

Zusätzliche Anforderungen an Standsicherheit und Prüfung.


§ 22 Lasten über Personen

Lasten dürfen nur über Personen geführt werden, wenn besondere Sicherungsmaßnahmen getroffen sind.


§ 23 Verwendung von Seilen, Ketten und Gurten

Nur geeignete, geprüfte Anschlagmittel dürfen verwendet werden.


§ 24 Gegengewichte

Gegengewichte müssen gegen Herausfallen gesichert sein.


§ 25 Arbeitsabläufe

Arbeitsabläufe müssen sicher organisiert und koordiniert sein.


§ 26 Proben und Aufführungen

Sicherheitsmaßnahmen gelten gleichermaßen für Proben wie für Aufführungen.


§ 27 Verhalten bei Störungen

Bei Störungen ist der Betrieb unverzüglich einzustellen, bis die Gefahr beseitigt ist.


§ 28 Pyrotechnische Effekte und Waffen

Nur mit:

  • Genehmigung
  • Sachkunde
  • geeigneten Schutzmaßnahmen

§ 29 Brandschutz im Betrieb

Offenes Feuer, Rauch und Pyrotechnik nur unter strengen Auflagen.


Abschnitt V – Prüfungen

§ 30 Prüfpflicht

Anlagen und Einrichtungen müssen regelmäßig geprüft werden.


§ 31 Arten der Prüfungen

  • Erstprüfung
  • Wiederkehrende Prüfung
  • Prüfung nach Änderungen

§ 32 Prüffristen

  • Sachkundige: regelmäßig
  • Sachverständige: mindestens alle 4 Jahre

§ 33 Dokumentation

Prüfergebnisse sind zu dokumentieren und aufzubewahren.


Abschnitt VI – Ordnungswidrigkeiten

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen die Vorschrift können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.


Abschnitt VII – Schlussvorschriften

§ 35 Inkrafttreten

Regelt das Inkrafttreten der Vorschrift.


§ 36 Übergangsregelungen

Bestehende Anlagen dürfen unter bestimmten Bedingungen weiter betrieben werden.


§ 37 Ausnahmen

Ausnahmen nur bei gleichwertigem Sicherheitsniveau.


§ 38 Aufhebung bisheriger Vorschriften

Regelt die Ablösung früherer Unfallverhütungsvorschriften.


📚 Quelle

DGUV Vorschrift 17
„Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung“