DGUV Vorschrift 17 – Alle Paragraphen
📘 DGUV Vorschrift 17
Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung
Diese Seite enthält alle Paragraphen (§§) der DGUV Vorschrift 17 in strukturierter, verständlicher Form.
Abschnitt I – Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Gilt für Veranstaltungs- und Produktionsstätten mit Szenenflächen, Bühnen, Studios und zugehörigen technischen Einrichtungen.
Nicht gültig für reine Filmtheater sowie Zirkus- und Schaustellerbetriebe.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Definiert u. a.:
- Veranstaltungsstätten
- Produktionsstätten
- Szenenflächen
- sicherheitstechnische Einrichtungen
- maschinentechnische Einrichtungen
Abschnitt II – Organisation
§ 3 Verantwortung
Der Unternehmer trägt die Verantwortung für:
- sicheren Zustand der Anlagen
- ordnungsgemäßen Betrieb
- Auswahl geeigneter Personen
Abschnitt III – Bau und Ausrüstung
§ 4 Standsicherheit
Bauliche Anlagen, Aufbauten und Einrichtungen müssen standsicher sein – auch während Auf- und Abbau.
§ 5 Begehbarkeit
Bühnen und Szenenflächen müssen:
- eben
- rutschhemmend
- trittsicher
sein. Öffnungen und Spalten sind zu sichern.
§ 6 Schutz gegen Absturz
Absturzkanten über 1 m sind durch Geländer, Abdeckungen oder Auffangsysteme zu sichern.
§ 7 Schutz gegen herabfallende Gegenstände
Beleuchtungs-, Beschallungs- und Dekorationselemente müssen gegen Herabfallen gesichert sein.
Grundsatz: zwei unabhängige Sicherungen.
§ 8 Schutz gegen unbeabsichtigte Bewegungen
Maschinelle Einrichtungen dürfen sich nicht unkontrolliert bewegen.
Not-Halt-Einrichtungen müssen vorhanden sein.
§ 9 Tragmittel und Anschlagmittel
Trag- und Anschlagmittel müssen:
- ausreichend dimensioniert
- geeignet
- geprüft sein.
➡️ Direkter Bezug zu Stagepedia (Belastungstabellen).
§ 10 Arbeitsplätze
Arbeitsplätze müssen:
- sicher erreichbar
- ausreichend beleuchtet
- ergonomisch gestaltet sein.
§ 11 Verkehrswege
Verkehrswege müssen:
- ausreichend breit
- gut beleuchtet
- frei von Hindernissen sein.
§ 12 Beleuchtung
Arbeits- und Sicherheitsbeleuchtung muss jederzeit gewährleistet sein, auch bei Stromausfall.
§ 13 Elektrische Anlagen
Elektrische Anlagen müssen:
- fachgerecht installiert
- regelmäßig geprüft
- gegen unbeabsichtigtes Berühren gesichert sein.
§ 14 Brandschutz
Brandgefahren sind zu vermeiden.
Dekorationen müssen mindestens schwer entflammbar sein.
Abschnitt IV – Betrieb
§ 15 Leitung und Aufsicht
Veranstaltungen dürfen nur unter Leitung fachkundiger Personen durchgeführt werden (z. B. Meister für Veranstaltungstechnik).
§ 16 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer
Verantwortlichkeiten sind eindeutig festzulegen, insbesondere bei Gastspielen.
§ 17 Unterweisung
Alle Beschäftigten sind vor Aufnahme der Tätigkeit und regelmäßig zu unterweisen.
§ 18 Persönliche Schutzausrüstung
PSA ist bereitzustellen und zu benutzen, wenn Gefahren nicht anders vermieden werden können.
§ 19 Werkzeuge und Arbeitsmittel
Werkzeuge müssen geeignet, geprüft und sicher verwendet werden.
§ 20 Gefährliche szenische Vorgänge
Gefährliche Vorgänge dürfen nur durchgeführt werden, wenn:
- sie notwendig sind
- Schutzmaßnahmen getroffen wurden
- ausreichend geprobt wurde
§ 21 Fliegende Bauten und Sonderkonstruktionen
Zusätzliche Anforderungen an Standsicherheit und Prüfung.
§ 22 Lasten über Personen
Lasten dürfen nur über Personen geführt werden, wenn besondere Sicherungsmaßnahmen getroffen sind.
§ 23 Verwendung von Seilen, Ketten und Gurten
Nur geeignete, geprüfte Anschlagmittel dürfen verwendet werden.
§ 24 Gegengewichte
Gegengewichte müssen gegen Herausfallen gesichert sein.
§ 25 Arbeitsabläufe
Arbeitsabläufe müssen sicher organisiert und koordiniert sein.
§ 26 Proben und Aufführungen
Sicherheitsmaßnahmen gelten gleichermaßen für Proben wie für Aufführungen.
§ 27 Verhalten bei Störungen
Bei Störungen ist der Betrieb unverzüglich einzustellen, bis die Gefahr beseitigt ist.
§ 28 Pyrotechnische Effekte und Waffen
Nur mit:
- Genehmigung
- Sachkunde
- geeigneten Schutzmaßnahmen
§ 29 Brandschutz im Betrieb
Offenes Feuer, Rauch und Pyrotechnik nur unter strengen Auflagen.
Abschnitt V – Prüfungen
§ 30 Prüfpflicht
Anlagen und Einrichtungen müssen regelmäßig geprüft werden.
§ 31 Arten der Prüfungen
- Erstprüfung
- Wiederkehrende Prüfung
- Prüfung nach Änderungen
§ 32 Prüffristen
- Sachkundige: regelmäßig
- Sachverständige: mindestens alle 4 Jahre
§ 33 Dokumentation
Prüfergebnisse sind zu dokumentieren und aufzubewahren.
Abschnitt VI – Ordnungswidrigkeiten
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen die Vorschrift können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Abschnitt VII – Schlussvorschriften
§ 35 Inkrafttreten
Regelt das Inkrafttreten der Vorschrift.
§ 36 Übergangsregelungen
Bestehende Anlagen dürfen unter bestimmten Bedingungen weiter betrieben werden.
§ 37 Ausnahmen
Ausnahmen nur bei gleichwertigem Sicherheitsniveau.
§ 38 Aufhebung bisheriger Vorschriften
Regelt die Ablösung früherer Unfallverhütungsvorschriften.
📚 Quelle
DGUV Vorschrift 17
„Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung“